Allgemeine Geschäftsbedingungen

SmartPetPro GmbH

Geschäftsführer: Lars Oehlmann 
Registergericht: Amtsgericht München, HRB 271737 
USt-ID: DE351008709 

Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, jedenfalls in der unserem Vertragspartner („Besteller“) zuletzt mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AGB hinweisen müssen. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insb. auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen. Die AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Angebote und Vertragsschluss

Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich.

Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Angebot des Bestellers auf Abschluss eines Vertrags. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Angebot innerhalb von einer (1) Woche nach Zugang der Bestellung anzunehmen. Wir nehmen eine Bestellung in der Regel entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Versendung der Ware an.

Preise, Zahlung, Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrecht

Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Sofern nicht anders vereinbart, haben Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.

Der Besteller gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er Zahlungen nicht innerhalb der Zahlungsfrist geleistet hat. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir berechtigt, ausstehende Zahlungen des Bestellers sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Gleiches gilt, wenn beim Besteller kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird.

Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. In den vorbezeichneten Fällen kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.

Dem Besteller stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, die auf Gegenansprüchen des Bestellers aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insb. nach Ziffer 6, unberührt

Lieferzeit, Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang und Lagerung

Von uns in Aussicht gestellte Liefertermine und/oder -fristen gelten stets nur annähernd. Sie sind als voraussichtliche Termine und Fristen für uns unverbindlich, es sei denn, wir haben ausdrücklich eine feste Frist bzw. einen festen Termin für die Lieferung zugesagt oder mit dem Besteller vereinbart.

Sofern wir fest zugesagte oder vereinbarte Fristen oder Termine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (insb. Nichtverfügbarkeit der Ware), nicht einhalten können, werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist bzw. den voraussichtlich neuen Termin mitteilen. Ist uns die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. zum neuen Termin nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung werden wir dem Besteller unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware gilt insbesondere (i) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, oder (ii) wenn weder uns noch unsere Zulieferer ein Verschulden trifft.

Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, sofern diese durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht werden. Ein „Ereignis höherer Gewalt“ ist jedes außerhalb unseres Einflussbereichs liegende, unvorhersehbare Ereignis, durch das wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert werden, einschließlich Feuerschäden, Epidemien und Pandemien, Rechtsänderungen und behördliche Verfügungen, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen oder sonstige Betriebsstörungen – auch bei unseren Zulieferern. Ein Ereignis höherer Gewalt verlängert die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

Die Lieferung erfolgt ab dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Lager (Ex Works, Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versenden wir die Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Besteller auf seine eigenen Kosten.

Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Durch Teillieferungen verursachte zusätzliche Kosten tragen wir.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

Für die Lagerung und Aufbewahrung der Ware sind in erster Linie die Hygienevorschriften (Verordnungen) der einzelnen Bundesländer maßgebend.

Amtliche Probeentnahmen, Weiterverkauf der Ware

Bei amtlichen Probeentnahmen hat der Besteller unbedingt eine Gegenprobe zu fordern und uns diese unverzüglich in der vom Beamten übergebenen und amtlich versiegelten Form zur Gegenuntersuchung zu übersenden oder unserem Beauftragten zu übergeben.

Der Weiterverkauf der Waren durch den Besteller darf nur in Länder erfolgen, in denen die Ware alle Anforderungen an das Inverkehrbringen der Ware erfüllt. Der Besteller hat bei einem Weiterverkauf der Waren außerhalb der EU sicherzustellen und ist verantwortlich dafür, dass die Ware alle Anforderungen an das Inverkehrbringen der Ware in dem Land, in dem er die Ware verkauft, erfüllt. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, Aufwendungen (insb. Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe) sowie etwaigen Bußgeldern oder sonstigen Strafzahlungen frei, die gegen uns aufgrund eines Verkaufs der Ware durch den Besteller in einem Land außerhalb der EUR geltend gemacht werden.

Mängelansprüche

Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. §§ 377, 381 HGB bleibt unberührt.

Wegen eines unerheblichen Mangels kann der Besteller von dem Vertrag nicht zurücktreten.

Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

Haftung

Wir haften im Rahmen der Verschuldenshaftung unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten klarstellend auch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz stehen dem Besteller unbeschränkt zu.

Verjährung

Für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt die allgemeine Verjährungsfrist in Abweichung zu § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) bleiben unberührt.

Die Verjährungsfristen nach dieser Ziffer 8 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Ziffer 7.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis unsere sämtlichen Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, auch aus später abgeschlossenen Verträgen – gleich aus welchem Rechtsgrund – vollständig bezahlt sind.

Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt folgendes:

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes (brutto) unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bedingungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

Der Besteller tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des neu entstandenen Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die in diesem Abschnitt geregelten Abtretungen hiermit an.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderungen aus der Weiterveräußerung vorbehält.

Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung durch den Besteller erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

Wenn der Besteller dies verlangt, werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Wir sind berechtigt, die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Erklärungen, Form, gesetzliche Vorschriften

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind mindestens in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

Schriftform im Sinne dieser AGB kann außer durch Einhaltung von Schriftform im Sinne von § 126 BGB auch dadurch gewahrt werden, dass ein physisch oder digital unterschriebenes Dokument als PDF (per E-Mail oder postalisch) versandt wird oder eine in Deutschland gängige digitale Unterschriftssoftware verwandt wird (z. B. DocuSign oder Adobe Sign).

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Abtretung

Der zwischen dem Besteller und uns geschlossene Vertrag unterliegt – vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften – ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insb. des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergeben, ist München.

Sollten einzelne Bestimmungen des jeweils geschlossenen Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

Der Besteller ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.

Stand: März 2024